EU-RechtVerordnungenKoordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische ÜberwachungKAPITEL IV NATIONALE MITTELFRISTIGE STRUKTURELLE FINANZPOLITISCHE PLÄNEArtikel 18

Artikel 18Empfehlung des Rates für einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan

In Kraft seit 30. April 2024
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