Artikel 34 Überwachungsmissionen — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL IX GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 34 Überwachungsmissionen
(1) In Mitgliedstaaten, an die Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV gerichtet wurden, kann die Kommission Überwachungsmissionen durchführen.
(2) 16. Juni 1997
ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.
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