Artikel 20 Verstoß eines Mitgliedstaats hinsichtlich der Investitions- und Reformzusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL IV NATIONALE MITTELFRISTIGE STRUKTURELLE FINANZPOLITISCHE PLÄNE
Artikel 20 Verstoß eines Mitgliedstaats hinsichtlich der Investitions- und Reformzusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen
Wenn ein Mitgliedstaat, dem eine Verlängerung seines Anpassungszeitraums gewährt wurde, seinen Reform- und Investitionszusagen, die der Verlängerung nach Artikel 14 zugrunde liegen, nicht in zufriedenstellender Weise nachkommt, kann der Rat auf Empfehlung der Kommission und im Einklang mit Artikel 29 einen überarbeiteten Nettoausgabenpfad mit einem kürzeren Anpassungszeitraum empfehlen, es sei denn, es liegen objektive Umstände vor, die der Umsetzung innerhalb der ursprünglichen Frist entgegenstehen.
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