EU-RechtVerordnungenKoordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische ÜberwachungKAPITEL IV NATIONALE MITTELFRISTIGE STRUKTURELLE FINANZPOLITISCHE PLÄNEArtikel 20

Artikel 20Verstoß eines Mitgliedstaats hinsichtlich der Investitions- und Reformzusagen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen

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