Artikel 25 Allgemeine Ausweichklausel — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL V UMSETZUNG DER NATIONALEN MITTELFRISTIGEN STRUKTURELLEN FINANZPOLITISCHEN PLÄNE
Artikel 25 Allgemeine Ausweichklausel
(1) Auf Empfehlung der Kommission, die auf ihrer Analyse beruht, kann der Rat innerhalb einer Frist von grundsätzlich vier Wochen eine Empfehlung annehmen, die es den Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union als Ganzes gestattet, von ihrem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat abzuweichen, sofern dadurch die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet wird. Der Rat legt für eine solche Abweichung eine zeitliche Begrenzung von einem Jahr fest.
(2) Solange der schwere Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union als Ganzes andauert, überwacht die Kommission weiterhin die Schuldentragfähigkeit und sorgt für die Koordinierung der Politik und einen kohärenten Policy-Mix, der dem Euro-Währungsgebiet und der Unionsdimension Rechnung trägt.
(3) Auf Empfehlung der Kommission kann der Rat den Zeitraum verlängern, in dem die Mitgliedstaaten von ihrem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat abweichen dürfen, sofern der schwere Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union als Ganzes andauert. Der Europäische Fiskalausschuss gibt eine Stellungnahme zur Verlängerung der allgemeinen Ausweichklausel ab. Der Zeitraum kann mehr als einmal verlängert werden. Jede Verlängerung ist jedoch auf einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu einem Jahr begrenzt.
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