Artikel 13 Anforderungen an die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne — Koordinierung der Wirtschaftspolitik und haushaltspolitische Überwachung
Gliederung
KAPITEL IV NATIONALE MITTELFRISTIGE STRUKTURELLE FINANZPOLITISCHE PLÄNE
Artikel 13 Anforderungen an die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne
Ein nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan
a) enthält einen Nettoausgabenpfad sowie die zugrunde liegenden makroökonomischen Annahmen und die geplanten strukturellen finanzpolitischen Maßnahmen, um die Einhaltung der haushaltspolitischen Anforderungen nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 nachzuweisen;
b) enthält den Referenzpfad gemäß Artikel 5 oder die von der Kommission übermittelten technischen Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3; ist der im nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad höher als der von der Kommission gemäß Artikel 5 vorgegebene Referenzpfad, so begründet der betreffende Mitgliedstaat die Abweichung in seinem Plan anhand stichhaltiger und datengestützter wirtschaftlicher Argumente;
c) enthält Erläuterungen, wie der betreffende Mitgliedstaat die Durchführung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters, insbesondere in den länderspezifischen Empfehlungen, benannt wurden, sicherstellen wird und wie dieser Mitgliedstaat die folgenden gemeinsamen Prioritäten der Union umsetzen wird:
d) enthält eine Beschreibung der Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats zur Umsetzung der an ihn gerichteten länderspezifischen Empfehlungen, die für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 relevant sind, sowie, soweit zutreffend, die Verwarnungen der Kommission oder die Empfehlungen des Rates nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV;
e) gibt, sofern zutreffend, Aufschluss darüber, wie der betreffende Mitgliedstaat die Umsetzung eines einschlägigen Reform- und Investitionspakets nach Artikel 14 sicherstellen wird, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums des Mitgliedstaats um bis zu drei Jahre zugrunde liegt;
f) berücksichtigt die Auswirkungen der von dem betreffenden Mitgliedstaat bereits durchgeführten Reformen und Investitionen unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen durch künftige Einnahmen und Ausgaben des Staates und Potenzialwachstum auf der Grundlage stichhaltiger und datengestützter wirtschaftlicher Erkenntnisse;
g) enthält Informationen zu
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