Informationstechnologie im Zollbereich
Vorwort/Präambel
(1) Es wird ein gemeinsames automatisches Informationssystem für Zollzwecke (nachstehend das „Zollinformationssystem“ oder das „System“ genannt) errichtet.
(2) Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe dieses Beschlusses die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen, indem die Daten schneller zur Verfügung gestellt werden und auf diese Weise die Effizienz der Kooperations- und Kontrollverfahren der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gesteigert wird.
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. „einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend:
2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“), wobei eine Person als bestimmbar angesehen wird, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
3. „eingebender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt;
4. „operative Analyse“ die Analyse der Handlungen, die gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften verstoßen oder zu verstoßen scheinen, und zwar durch folgende Schritte:
5. „strategische Analyse“ die Recherche und Darstellung von allgemeinen Tendenzen bei Zuwiderhandlungen gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften durch eine Bewertung der Bedrohung durch bestimmte Arten von Vorgängen, die den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, sowie von deren Ausmaß und deren Auswirkungen, um Prioritäten zu bestimmen, genauere Aufschlüsse über das Phänomen oder die Bedrohung zu erlangen, die Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Betrug neu auszurichten und die Organisation der Dienste zu überprüfen. Für die strategische Analyse dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden.
(1) Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zugänglich ist. Es umfasst ausschließlich die zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks des Zollinformationssystems erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:
a) Waren;
b) Transportmittel;
c) Unternehmen;
d) Personen;
e) Tendenzen bei Betrugspraktiken;
f) Verfügbarkeit von Sachkenntnis;
g) Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
h) Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.
(2) Die Kommission gewährleistet den technischen Betrieb der Infrastruktur des Zollinformationssystems nach Maßgabe der Vorschriften, die in den durch den Rat angenommenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind.
Die Kommission erstattet dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausschuss Bericht über den Betrieb.
(3) Die Kommission teilt diesem Ausschuss die für den technischen Betrieb vorgesehenen praktischen Einzelheiten mit.
(1) Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die jeweils von ihm in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Stellt der eingebende Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die betreffenden Daten je nach Fall und setzt die anderen Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust davon in Kenntnis.
(3) Hat ein Mitgliedstaat, Europol oder Eurojust Grund zu der Annahme, dass bestimmte Daten sachlich falsch sind oder die Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so benachrichtigt dieser Mitgliedstaat, Europol oder Eurojust so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Letztgenannter Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Der eingebende Mitgliedstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das Zollinformationssystem fest, dass die Mitteilung in Bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der ersten Mitteilung stehen.
(5) Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des vorliegenden Beschlusses dazu, diese Entscheidung durchzuführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten, Entscheidungen nach Artikel 23 Absatz 1 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, werden die betreffenden Daten von dem Mitgliedstaat, der sie eingegeben hat, aus dem System gelöscht.
(1) In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Die Notwendigkeit ihrer Speicherung wird mindestens einmal jährlich von dem eingebenden Mitgliedstaat überprüft.
(2) Während der Überprüfung kann sich der eingebende Mitgliedstaat für eine weitere Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese unbeschadet der Artikel 22 und 23 automatisch auf den Teil des Zollinformationssystems übertragen, der nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur in begrenztem Umfang zugänglich ist.
(3) Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden Mitgliedstaat automatisch einen Monat im Voraus über einen nach Absatz 2 geplanten Datentransfer vom Zollinformationssystem.
(4) Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im Zollinformationssystem, sind aber unbeschadet der Artikel 22 und 23 nur noch für einen Vertreter des in Artikel 27 genannten Ausschusses oder für die in Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In dieser Zeit dürfen diese Daten nur zum Zweck der Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit abgefragt werden; danach sind sie zu löschen.
(1) Zusätzlich zu den nach Artikel 3 umfassten Daten umfasst das Zollinformationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem gesonderten Bestand (nachstehend „Aktennachweissystem für Zollzwecke“ genannt). Alle Bestimmungen dieses Beschlusses gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels und der Kapitel VII und VIII auch für das Aktennachweissystem für Zollzwecke. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 21 Absatz 2 findet jedoch keine Anwendung.
(2) Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den für die Zollfahndung zuständigen, nach Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, und Europol sowie Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.
(3) Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten, Europol sowie Eurojust und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Diese Liste enthält lediglich Zuwiderhandlungen, die
a) mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung von mindestens zwölf Monaten oder
b) mit einer Geldstrafe von mindestens 15000 EUR bedroht sind.
(4) Benötigt der Mitgliedstaat, der Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke abruft, weitergehende Angaben zu der gespeicherten Ermittlungsakte über eine Person oder ein Unternehmen, so ersucht er den eingebenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der geltenden Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe um Amtshilfe.
(1) Daten aus Ermittlungsakten werden nur für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:
a) Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlungsakte der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sind oder waren und
b) den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;
c) den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der aktenführenden Behörde des Mitgliedstaats zusammen mit dem Aktenzeichen.
Die Daten nach den Buchstaben a bis c werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.
(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur Folgendes umfassen:
a) bei Personen: Nachname, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
b) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.
(3) Die Daten werden für eine begrenzte Dauer nach Artikel 19 eingegeben.
(1) Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Folgende Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen jedoch nicht überschritten werden:
a) Daten zu Akten über laufende Ermittlungen werden nicht länger als drei Jahre gespeichert, wenn innerhalb dieser Frist keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist. Die Daten werden vor Beendigung der Dreijahresfrist gelöscht, wenn seit der letzten Ermittlungstätigkeit zwölf Monate vergangen sind;
b) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als sechs Jahre gespeichert;
c) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert.
(2) In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis c sind, sobald nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des eingebenden Mitgliedstaats der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach Artikel 16 nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen.
(3) Das Aktennachweissystem für Zollzwecke löscht die Daten automatisch an dem Tag, an dem die Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.
Sofern in dem vorliegenden Beschluss nichts anderes bestimmt ist, findet der Rahmenbeschluss 2008/977/JI auf den Schutz des Datenaustauschs gemäß dem vorliegenden Beschluss Anwendung.
(1) Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, sofern dies zur unmittelbaren Abfrage durch die in Artikel 7 genannten Behörden erforderlich ist.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernommen werden, mit Ausnahme des Übernehmens in Risikomanagementsysteme zur Steuerung von Zollkontrollen auf nationaler Ebene oder des Übernehmens in ein System für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen. Solche Übernahmen können nur insoweit erfolgen, als dies für konkrete Fälle oder Ermittlungen erforderlich ist.
(3) In den in Absatz 2 genannten zwei Ausnahmefällen sind nur die von den nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten autorisierten Analytiker befugt, aus dem Zollinformationssystem abgerufene personenbezogene Daten im Rahmen eines Risikomanagementsystems zur Steuerung von Zollkontrollen durch die nationalen Behörden bzw. eines Systems für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen zu verarbeiten.
(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis seiner Risikomanagementdienste, bei denen autorisierte Analytiker die in das Zollinformationssystem eingegebenen personenbezogenen Daten kopieren und verarbeiten.
(5) Aus dem Zollinformationssystem kopierte personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie kopiert wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüft der Mitgliedstaat, der die Daten kopiert hat, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für die Fortsetzung der operativen Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
(1) Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Der Ausschuss beschließt einstimmig im Falle des Absatzes 2 Buchstabe a und mit Zweidrittelmehrheit im Falle des Absatzes 2 Buchstabe b. Er legt einstimmig seine Geschäftsordnung fest.
(2) Der Ausschuss ist verantwortlich
a) für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Beschlusses unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 24, Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 genannten Behörden;
b) für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 14 und 28 genannten Maßnahmen in Bezug auf das Zollinformationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes kann der Ausschuss direkten Zugang zu den Daten des Zollinformationssystems erhalten und davon Gebrauch machen.
(3) Der Ausschuss erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel VI des Vertrags über die Europäische Union jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament zur Information übermittelt.
(4) Die Kommission wird an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt.
(1) Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit getroffen:
a) von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweiligen Staaten und von Europol und Eurojust;
b) von dem in Artikel 27 genannten Ausschuss in Bezug auf das Zollinformationssystem und die in denselben Räumlichkeiten wie dieses System befindlichen Terminals, die für technische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels genutzt werden.
(2) Die zuständigen Behörden, Europol, Eurojust und der in Artikel 27 genannte Ausschuss treffen insbesondere Maßnahmen, um
a) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;
b) zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;
c) die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;
d) den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des Zollinformationssystems durch Unbefugte zu verhindern;
e) zu gewährleisten, dass zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Daten, die er gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI in das Zollinformationssystem eingegeben hat, richtig, aktuell, vollständig und zuverlässig sind und rechtmäßig eingegeben wurden.
(2) Wird jemand durch den Betrieb des Zollinformationssystems geschädigt, so haftet hierfür jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch einen Mitgliedstaat verursacht worden ist, der unrichtige Daten eingegeben hat oder Daten unrechtmäßig eingegeben oder gespeichert hat.
(3) Leistet ein Empfängermitgliedstaat Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtigen Daten, die ein anderer Mitgliedstaat in das Zollinformationssystem eingegeben hat, verursacht wurde, so erstattet der letztgenannte Mitgliedstaat dem Empfängermitgliedstaat den Betrag des geleisteten Schadensersatzes, wobei ein etwaiges Verschulden des Empfängermitgliedstaats zu berücksichtigen ist.
(4) Europol und Eurojust haften nach Maßgabe der zu ihrer Errichtung erlassenen Vorschriften.
(1) Die vom Betrieb des Zollinformationssystems zum Zweck der Anwendung der Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft und der Nutzung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nicht abzutrennenden Ausgaben für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software, der besonderen Netzverbindungen und der damit verbundenen Produktions-, Unterstützungs- und Einweisungsdienste einschließlich der Kommunikationskosten werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert.
(2) Ausgaben für die Wartung der nationalen Arbeitsplätze/Terminals, die durch die Durchführung dieses Beschlusses entstehen, gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten.
Der in diesem Beschluss vorgesehene Informationsaustausch findet unmittelbar zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten statt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr innerstaatliches Recht mit diesem Beschluss bis zum 27. Mai 2011 in Einklang steht.
(1) 27. Mai 2011
12. März 1999
ABl. C 91 vom 31.3.1999, S. 2.
8. Mai 2003
ABl. C 139 vom 13.6.2003, S. 2.
(2) Das ZIS-Übereinkommen und die in Absatz 1 genannten Protokolle werden mit Wirkung des Geltungsbeginns dieses Beschlusses aufgehoben.
Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, werden die Maßnahmen zur Durchführung des ZIS-Übereinkommens sowie die in Artikel 34 Absatz 1 genannten Protokolle mit Wirkung vom 27. Mai 2011 aufgehoben.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Er gilt ab dem 27. Mai 2011.
(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in den jeweiligen Kategorien nach Artikel 3 Absatz 1 in das Zollinformationssystem eingegeben werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannte Kategorie dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten eingegeben werden.
(2) In Bezug auf die Kategorien a bis d des Artikels 3 Absatz 1 dürfen nur folgende personenbezogene Daten eingegeben werden:
a) Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
b) Geburtsdatum und Geburtsort;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Geschlecht;
e) Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);
f) Anschrift;
g) besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;
h) Grund für die Eingabe der Daten;
i) vorgeschlagene Maßnahmen;
j) Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;
k) amtliches Kennzeichen des Transportmittels.
(3) In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f genannte Kategorie dürfen nur der Nachname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe eingegeben werden.
(4) In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Kategorien dürfen nur folgende personenbezogene Angaben eingegeben werden:
a) Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
b) Geburtsdatum und Geburtsort;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Geschlecht;
e) Anschrift.
(5) In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, die in Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI aufgeführt sind.
(1) Daten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Kategorien sind nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse in das Zollinformationssystem einzugeben.
Daten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h genannten Kategorie sind nur zum Zweck der strategischen oder operativen Analyse in das Zollinformationssystem einzugeben.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kategorien nur dann in das Zollinformationssystem eingegeben werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen — tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.
(1) Bei Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen können folgende Auskünfte ganz oder teilweise eingeholt und dem eingebenden Mitgliedstaat übermittelt werden:
i) Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
ii) Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
iii) Fahrtroute und Reiseziel;
iv) Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
v) verwendete Transportmittel;
vi) beförderte Gegenstände;
vii) die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.
Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung eingeholt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, die sicherzustellen, dass die Unauffälligkeit der Registrierung nicht gefährdet wird.
(2) Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 können Personen, Transportmittel und Gegenstände, soweit es nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zulässig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so nimmt dieser Mitgliedstaat stattdessen automatisch eine Feststellung und Unterrichtung oder eine verdeckte Registrierung vor.
(1) Der direkte Zugang zu den in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis seiner zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den direkten Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind, wobei für jede Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Rat internationalen oder regionalen Organisationen durch einstimmigen Beschluss Zugang zum Zollinformationssystem gestatten. Bei dieser Beschlussfassung berücksichtigt der Rat etwaige Gegenseitigkeitsvereinbarungen und jede Stellungnahme der in Artikel 25 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Angemessenheit der Datenschutzmaßnahmen.
(1) Die Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden. Abweichend hiervon können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI verwenden möchte, und sollte dem Grundsatz in 5.2.i der Empfehlung Nr. R (87) 15 Rechnung tragen.
(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 7 Absatz 3 und der Artikel 11 und 12 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels benannt hat.
(4) Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, übermittelt werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind der in Artikel 25 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde im Einzelnen mitzuteilen.
(1) Die Eingabe der Daten in das Zollinformationssystem erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats, sofern dieser Beschluss keine strengeren Vorschriften enthält.
(2) Die Verwendung der Daten aus dem Zollinformationssystem einschließlich der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1, die der eingebende Mitgliedstaat vorschlägt, erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verwendet, sofern dieser Beschluss keine strengeren Vorschriften enthält.
(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die auf nationaler Ebene für das Zollinformationssystem zuständige Zollbehörde.
(2) Die Behörde nach Absatz 1 trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat Sorge und stellt durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass der vorliegende Beschluss eingehalten wird.
(3) Die Mitgliedstaaten geben einander die Behörden gemäß Absatz 1 bekannt.
(1) Europol hat im Rahmen seines Mandats und zur Erfüllung seiner Aufgaben Zugriff auf die nach den Artikeln 1, 3 bis 6 und 15 bis 19 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten mit dem Recht, diese abzufragen.
(2) 6. April 2009
ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(3) Die Nutzung der durch eine Abfrage im Zollinformationssystem eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten in das System eingegeben hat. Gestattet dieser Mitgliedstaat die Nutzung derartiger Informationen, so erfolgt die Verarbeitung dieser Informationen nach Maßgabe des Beschlusses 2009/371/JI. Europol darf derartige Informationen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten in das System eingegeben hat, Drittländern und -stellen übermitteln.
(4) Europol kann nach Maßgabe des Beschlusses 2009/371/JI die betreffenden Mitgliedstaaten um weitere Informationen ersuchen.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist es nicht Aufgabe von Europol, Teile des Zollinformationssystems, zu denen es Zugang hat, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die es Zugriff hat, mit einem von oder bei Europol betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung zu verbinden bzw. in ein solches zu übernehmen oder einen bestimmten Teil des Zollinformationssystems herunterzuladen oder in anderer Weise zu vervielfältigen.
Europol beschränkt den Zugriff auf die im Zollinformationssystem gespeicherten Daten auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol.
Europol gestattet der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 34 des Beschlusses 2009/371/JI, die Tätigkeiten Europols bei der Ausübung seines Rechts auf Zugang zu den in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten und auf deren Abfrage zu überprüfen.
(6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss 2009/371/JI enthaltenen Bestimmungen über den Datenschutz und die Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch Europol-Bedienstete oder auf die Befugnisse der gemäß jenem Beschluss eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt.
(1) Die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen und eigens dazu ermächtigte Bedienstete haben im Rahmen ihres Mandats und zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust Zugriff auf die nach den Artikeln 1, 3 bis 6 und 15 bis 19 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten mit dem Recht, diese abzufragen.
(2) Ergibt sich bei der Abfrage durch ein nationales Mitglied, seinen Stellvertreter, ihn unterstützende Personen oder eigens dazu ermächtigte Bedienstete von Eurojust eine Übereinstimmung zwischen von Eurojust verarbeiteten Informationen und einer Eingabe im Zollinformationssystem, so setzt das Mitglied den Mitgliedstaat, der diese Eingabe vorgenommen hat, davon in Kenntnis. Die bei einer solchen Eingabe erlangten Informationen dürfen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Eingabe vorgenommen hat, an Drittländer und dritte Stellen weitergegeben werden.
(3) 16. Dezember 2008
ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14.
(4) Die Teile des Zollinformationssystems, zu denen die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter und die sie unterstützenden Personen sowie eigens dazu ermächtigte Bedienstete Zugang haben, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff haben, dürfen nicht mit einem von oder bei Eurojust betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung verbunden bzw. in ein solches übernommen werden, noch dürfen bestimmte Teile des Zollinformationssystems heruntergeladen werden.
(5) Der Zugriff auf die in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten ist auf die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen und eigens dazu ermächtigte Bedienstete beschränkt und darf nicht auf andere Eurojust-Bedienstete ausgeweitet werden.
Ein Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Eingaben nach Artikel 16 zu machen, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt, insbesondere wenn sie eine unmittelbare schwere Bedrohung seiner öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands darstellt oder wenn andere wesentliche Interessen von gleicher Bedeutung auf dem Spiel stehen oder diese Eingaben den Rechten Einzelner schweren Schaden zufügen oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigen würden.
(1) Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und deren Abfrage ist den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Behörden vorbehalten.
(2) Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:
a) bei Personen: den Vornamen und/oder den Nachnamen und/oder den Geburtsnamen und/oder frühere Nachnamen und/oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;
b) bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.
Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des den Rahmenbeschluss 2008/977/JI anwendenden Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit dies zur Vermeidung einer Störung einer laufenden nationalen Ermittlung erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie in dem für eine verdeckten Registrierung oder Feststellung und Unterrichtung benötigten Zeitraum. Bei der Prüfung der Frage, ob solch eine Ausnahme in Frage kommt, sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(1) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffender im Zollinformationssystem gespeicherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zuständigen Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um
a) sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
b) im Widerspruch zu diesem Beschluss in das Zollinformationssystem eingegebene oder in ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
c) Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;
d) personenbezogene Daten sperren zu lassen;
e) Entschädigung nach Artikel 30 Absatz 2 zu erhalten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 31 verpflichten sich die betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Buchstaben a bis c des Absatzes 1 dieses Artikels durchzuführen.
Jeder Mitgliedstaat benennt gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.
(1) Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie besteht aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten, die von der bzw. den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n) abgestellt werden.
(2) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde überwacht und gewährleistet die Anwendung der Bestimmungen dieses Beschlusses und des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Zollinformationssystem.
(3) Zu diesem Zweck ist die gemeinsame Aufsichtsbehörde befugt, den Betrieb des Zollinformationssystems zu überwachen, die dabei auftretenden Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten zu prüfen, Probleme, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft durch Einzelpersonen auftreten können, zu untersuchen und Vorschläge zur gemeinsamen Lösung der Probleme auszuarbeiten.
(4) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zum Zollinformationssystem.
(5) Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbehörde sind den Behörden, denen die Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.
(1) 18. Dezember 2000
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(2) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen und gewährleisten eine koordinierte Überwachung des Zollinformationssystems, wobei sie auch einschlägige Empfehlungen erlassen.
(3) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzbeauftragte treffen zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen gehen zu Lasten des Europäischen Datenschutzbeauftragten.
f) zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;
g) zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann;
h) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung und der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.
(3) Der in Artikel 27 genannte Ausschuss überwacht die Abfrage des Zollinformationssystems, um festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern vorgenommen wurden. Mindestens 1 v.H. aller Suchvorgänge sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im System ein Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von dem genannten Ausschuss und den in den Artikeln 24 und 25 genannten Aufsichtsbehörden verwendet werden darf. Dieses Protokoll wird nach sechs Monaten gelöscht.
Die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 28 in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die Überprüfungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Artikel 19 und — soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich — in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zuständig.