Artikel 28 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
(1) Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit getroffen:
a) von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweiligen Staaten und von Europol und Eurojust;
b) von dem in Artikel 27 genannten Ausschuss in Bezug auf das Zollinformationssystem und die in denselben Räumlichkeiten wie dieses System befindlichen Terminals, die für technische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels genutzt werden.
(2) Die zuständigen Behörden, Europol, Eurojust und der in Artikel 27 genannte Ausschuss treffen insbesondere Maßnahmen, um
a) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;
b) zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;
c) die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;
d) den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des Zollinformationssystems durch Unbefugte zu verhindern;
e) zu gewährleisten, dass zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;
f) zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;
g) zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann;
h) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung und der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.
(3) Der in Artikel 27 genannte Ausschuss überwacht die Abfrage des Zollinformationssystems, um festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern vorgenommen wurden. Mindestens 1 v.H. aller Suchvorgänge sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im System ein Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von dem genannten Ausschuss und den in den Artikeln 24 und 25 genannten Aufsichtsbehörden verwendet werden darf. Dieses Protokoll wird nach sechs Monaten gelöscht.
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