Artikel 8 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
(1) Die Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden. Abweichend hiervon können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI verwenden möchte, und sollte dem Grundsatz in 5.2.i der Empfehlung Nr. R (87) 15 Rechnung tragen.
(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 7 Absatz 3 und der Artikel 11 und 12 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels benannt hat.
(4) Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, übermittelt werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind der in Artikel 25 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde im Einzelnen mitzuteilen.
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