Artikel 3 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
(1) Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zugänglich ist. Es umfasst ausschließlich die zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks des Zollinformationssystems erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:
a) Waren;
b) Transportmittel;
c) Unternehmen;
d) Personen;
e) Tendenzen bei Betrugspraktiken;
f) Verfügbarkeit von Sachkenntnis;
g) Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
h) Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.
(2) Die Kommission gewährleistet den technischen Betrieb der Infrastruktur des Zollinformationssystems nach Maßgabe der Vorschriften, die in den durch den Rat angenommenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind.
Die Kommission erstattet dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausschuss Bericht über den Betrieb.
(3) Die Kommission teilt diesem Ausschuss die für den technischen Betrieb vorgesehenen praktischen Einzelheiten mit.
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