Artikel 4 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in den jeweiligen Kategorien nach Artikel 3 Absatz 1 in das Zollinformationssystem eingegeben werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannte Kategorie dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten eingegeben werden.
(2) In Bezug auf die Kategorien a bis d des Artikels 3 Absatz 1 dürfen nur folgende personenbezogene Daten eingegeben werden:
a) Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
b) Geburtsdatum und Geburtsort;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Geschlecht;
e) Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);
f) Anschrift;
g) besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;
h) Grund für die Eingabe der Daten;
i) vorgeschlagene Maßnahmen;
j) Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;
k) amtliches Kennzeichen des Transportmittels.
(3) In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f genannte Kategorie dürfen nur der Nachname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe eingegeben werden.
(4) In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Kategorien dürfen nur folgende personenbezogene Angaben eingegeben werden:
a) Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
b) Geburtsdatum und Geburtsort;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Geschlecht;
e) Anschrift.
(5) In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, die in Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI aufgeführt sind.
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