Artikel 10 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die auf nationaler Ebene für das Zollinformationssystem zuständige Zollbehörde.
(2) Die Behörde nach Absatz 1 trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat Sorge und stellt durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass der vorliegende Beschluss eingehalten wird.
(3) Die Mitgliedstaaten geben einander die Behörden gemäß Absatz 1 bekannt.
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