Artikel 29 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
Die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 28 in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die Überprüfungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Artikel 19 und — soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich — in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zuständig.
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