Artikel 13 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
KAPITEL IV DATENÄNDERUNG
Artikel 13
(1) Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die jeweils von ihm in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Stellt der eingebende Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die betreffenden Daten je nach Fall und setzt die anderen Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust davon in Kenntnis.
(3) Hat ein Mitgliedstaat, Europol oder Eurojust Grund zu der Annahme, dass bestimmte Daten sachlich falsch sind oder die Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so benachrichtigt dieser Mitgliedstaat, Europol oder Eurojust so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Letztgenannter Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Der eingebende Mitgliedstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das Zollinformationssystem fest, dass die Mitteilung in Bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der ersten Mitteilung stehen.
(5) Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des vorliegenden Beschlusses dazu, diese Entscheidung durchzuführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten, Entscheidungen nach Artikel 23 Absatz 1 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, werden die betreffenden Daten von dem Mitgliedstaat, der sie eingegeben hat, aus dem System gelöscht.
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