Artikel 9 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Eingabe der Daten in das Zollinformationssystem erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats, sofern dieser Beschluss keine strengeren Vorschriften enthält.
(2) Die Verwendung der Daten aus dem Zollinformationssystem einschließlich der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1, die der eingebende Mitgliedstaat vorschlägt, erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verwendet, sofern dieser Beschluss keine strengeren Vorschriften enthält.
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