Artikel 1 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
(1) Es wird ein gemeinsames automatisches Informationssystem für Zollzwecke (nachstehend das „Zollinformationssystem“ oder das „System“ genannt) errichtet.
(2) Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe dieses Beschlusses die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen, indem die Daten schneller zur Verfügung gestellt werden und auf diese Weise die Effizienz der Kooperations- und Kontrollverfahren der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gesteigert wird.
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