Artikel 11 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
(1) Europol hat im Rahmen seines Mandats und zur Erfüllung seiner Aufgaben Zugriff auf die nach den Artikeln 1, 3 bis 6 und 15 bis 19 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten mit dem Recht, diese abzufragen.
(2) 6. April 2009
ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(3) Die Nutzung der durch eine Abfrage im Zollinformationssystem eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten in das System eingegeben hat. Gestattet dieser Mitgliedstaat die Nutzung derartiger Informationen, so erfolgt die Verarbeitung dieser Informationen nach Maßgabe des Beschlusses 2009/371/JI. Europol darf derartige Informationen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten in das System eingegeben hat, Drittländern und -stellen übermitteln.
(4) Europol kann nach Maßgabe des Beschlusses 2009/371/JI die betreffenden Mitgliedstaaten um weitere Informationen ersuchen.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist es nicht Aufgabe von Europol, Teile des Zollinformationssystems, zu denen es Zugang hat, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die es Zugriff hat, mit einem von oder bei Europol betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung zu verbinden bzw. in ein solches zu übernehmen oder einen bestimmten Teil des Zollinformationssystems herunterzuladen oder in anderer Weise zu vervielfältigen.
Europol beschränkt den Zugriff auf die im Zollinformationssystem gespeicherten Daten auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol.
Europol gestattet der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 34 des Beschlusses 2009/371/JI, die Tätigkeiten Europols bei der Ausübung seines Rechts auf Zugang zu den in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten und auf deren Abfrage zu überprüfen.
(6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss 2009/371/JI enthaltenen Bestimmungen über den Datenschutz und die Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch Europol-Bedienstete oder auf die Befugnisse der gemäß jenem Beschluss eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt.
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