Artikel 6 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
(1) Bei Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Maßnahmen können folgende Auskünfte ganz oder teilweise eingeholt und dem eingebenden Mitgliedstaat übermittelt werden:
i) Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
ii) Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
iii) Fahrtroute und Reiseziel;
iv) Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
v) verwendete Transportmittel;
vi) beförderte Gegenstände;
vii) die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.
Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung eingeholt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, die sicherzustellen, dass die Unauffälligkeit der Registrierung nicht gefährdet wird.
(2) Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 können Personen, Transportmittel und Gegenstände, soweit es nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zulässig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so nimmt dieser Mitgliedstaat stattdessen automatisch eine Feststellung und Unterrichtung oder eine verdeckte Registrierung vor.
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