Artikel 7 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
(1) Der direkte Zugang zu den in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis seiner zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den direkten Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind, wobei für jede Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Rat internationalen oder regionalen Organisationen durch einstimmigen Beschluss Zugang zum Zollinformationssystem gestatten. Bei dieser Beschlussfassung berücksichtigt der Rat etwaige Gegenseitigkeitsvereinbarungen und jede Stellungnahme der in Artikel 25 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Angemessenheit der Datenschutzmaßnahmen.
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