Artikel 26 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
(1) 18. Dezember 2000
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(2) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen und gewährleisten eine koordinierte Überwachung des Zollinformationssystems, wobei sie auch einschlägige Empfehlungen erlassen.
(3) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzbeauftragte treffen zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen gehen zu Lasten des Europäischen Datenschutzbeauftragten.
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