Artikel 15 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
Rückverweise
(1) Zusätzlich zu den nach Artikel 3 umfassten Daten umfasst das Zollinformationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem gesonderten Bestand (nachstehend „Aktennachweissystem für Zollzwecke“ genannt). Alle Bestimmungen dieses Beschlusses gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels und der Kapitel VII und VIII auch für das Aktennachweissystem für Zollzwecke. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 21 Absatz 2 findet jedoch keine Anwendung.
(2) Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den für die Zollfahndung zuständigen, nach Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, und Europol sowie Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.
(3) Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten, Europol sowie Eurojust und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Diese Liste enthält lediglich Zuwiderhandlungen, die
a) mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung von mindestens zwölf Monaten oder
b) mit einer Geldstrafe von mindestens 15000 EUR bedroht sind.
(4) Benötigt der Mitgliedstaat, der Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke abruft, weitergehende Angaben zu der gespeicherten Ermittlungsakte über eine Person oder ein Unternehmen, so ersucht er den eingebenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der geltenden Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe um Amtshilfe.
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