Artikel 2 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
KAPITEL II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. „einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend:
2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“), wobei eine Person als bestimmbar angesehen wird, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
3. „eingebender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt;
4. „operative Analyse“ die Analyse der Handlungen, die gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften verstoßen oder zu verstoßen scheinen, und zwar durch folgende Schritte:
5. „strategische Analyse“ die Recherche und Darstellung von allgemeinen Tendenzen bei Zuwiderhandlungen gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften durch eine Bewertung der Bedrohung durch bestimmte Arten von Vorgängen, die den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, sowie von deren Ausmaß und deren Auswirkungen, um Prioritäten zu bestimmen, genauere Aufschlüsse über das Phänomen oder die Bedrohung zu erlangen, die Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Betrug neu auszurichten und die Organisation der Dienste zu überprüfen. Für die strategische Analyse dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden.
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