Artikel 16 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
(1) Daten aus Ermittlungsakten werden nur für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:
a) Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlungsakte der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sind oder waren und
b) den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;
c) den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der aktenführenden Behörde des Mitgliedstaats zusammen mit dem Aktenzeichen.
Die Daten nach den Buchstaben a bis c werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.
(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur Folgendes umfassen:
a) bei Personen: Nachname, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
b) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.
(3) Die Daten werden für eine begrenzte Dauer nach Artikel 19 eingegeben.
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