Artikel 12 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
(1) Die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen und eigens dazu ermächtigte Bedienstete haben im Rahmen ihres Mandats und zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust Zugriff auf die nach den Artikeln 1, 3 bis 6 und 15 bis 19 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten mit dem Recht, diese abzufragen.
(2) Ergibt sich bei der Abfrage durch ein nationales Mitglied, seinen Stellvertreter, ihn unterstützende Personen oder eigens dazu ermächtigte Bedienstete von Eurojust eine Übereinstimmung zwischen von Eurojust verarbeiteten Informationen und einer Eingabe im Zollinformationssystem, so setzt das Mitglied den Mitgliedstaat, der diese Eingabe vorgenommen hat, davon in Kenntnis. Die bei einer solchen Eingabe erlangten Informationen dürfen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Eingabe vorgenommen hat, an Drittländer und dritte Stellen weitergegeben werden.
(3) 16. Dezember 2008
ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14.
(4) Die Teile des Zollinformationssystems, zu denen die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter und die sie unterstützenden Personen sowie eigens dazu ermächtigte Bedienstete Zugang haben, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff haben, dürfen nicht mit einem von oder bei Eurojust betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung verbunden bzw. in ein solches übernommen werden, noch dürfen bestimmte Teile des Zollinformationssystems heruntergeladen werden.
(5) Der Zugriff auf die in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten ist auf die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen und eigens dazu ermächtigte Bedienstete beschränkt und darf nicht auf andere Eurojust-Bedienstete ausgeweitet werden.
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