Artikel 27 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
KAPITEL X ORGANE
Artikel 27
Rückverweise
(1) Es wird ein Ausschuss aus Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Der Ausschuss beschließt einstimmig im Falle des Absatzes 2 Buchstabe a und mit Zweidrittelmehrheit im Falle des Absatzes 2 Buchstabe b. Er legt einstimmig seine Geschäftsordnung fest.
(2) Der Ausschuss ist verantwortlich
a) für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Beschlusses unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 24, Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 genannten Behörden;
b) für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 14 und 28 genannten Maßnahmen in Bezug auf das Zollinformationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes kann der Ausschuss direkten Zugang zu den Daten des Zollinformationssystems erhalten und davon Gebrauch machen.
(3) Der Ausschuss erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel VI des Vertrags über die Europäische Union jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament zur Information übermittelt.
(4) Die Kommission wird an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt.
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