Artikel 23 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
Rückverweise
(1) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffender im Zollinformationssystem gespeicherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zuständigen Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um
a) sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
b) im Widerspruch zu diesem Beschluss in das Zollinformationssystem eingegebene oder in ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
c) Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;
d) personenbezogene Daten sperren zu lassen;
e) Entschädigung nach Artikel 30 Absatz 2 zu erhalten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 31 verpflichten sich die betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Buchstaben a bis c des Absatzes 1 dieses Artikels durchzuführen.
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