Artikel 5 — Informationstechnologie im Zollbereich
Gliederung
Rückverweise
(1) Daten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Kategorien sind nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse in das Zollinformationssystem einzugeben.
Daten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h genannten Kategorie sind nur zum Zweck der strategischen oder operativen Analyse in das Zollinformationssystem einzugeben.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kategorien nur dann in das Zollinformationssystem eingegeben werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen — tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.
Keine Ergebnisse gefunden