BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

In Kraft seit 31. Oktober 1957
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Allgemeines

(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen treffen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten.

(2) Zu diesem Zwecke wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt. In den Gemeinschaftsbahnhöfen soll auch die Grenzabfertigung abgewickelt werden.

Artikel 2

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe:

a) „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Eisenbahnverwaltung des anderen Staates vorgeschobene Dienststellen errichtet oder sonst den Anschluß- und Übergangsdienst von ihren Bediensteten vornehmen läßt, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;

b) „Anschlußgrenzstrecke“ die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof;

c) „anschlußgebende Verwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;

d) „anschlußnehmende Verwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;

e) „Anschlußverkehr“ den Verkehr der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke und im Gemeinschaftsbahnhof;

f) „Dienststellen“ die Stellen der Eisenbahnverwaltungen in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechselbahnhöfen;

g) „Bedienstete“ die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die bei den Stellen der Eisenbahnverwaltungen ihren Dienst ausüben.

Artikel 3

Art. 3 Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfe

(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe:

a) Passau Hauptbahnhof,

b) Simbach (Inn),

c) Salzburg Hauptbahnhof,

d) Kufstein,

e) Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin.

Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten können vereinbaren, daß noch weitere Gemeinschaftsbahnhöfe errichtet werden.

(2) Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren, welcher Verkehr (Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Eilgut-, Frachtgut- und Tierverkehr) in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird. Sie können ferner vereinbaren, daß der Anschluß- und Übergangsdienst von Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin zusammengefaßt wird.

(3) Soweit der Anschluß- und Übergangsdienst nicht in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird, ist er in Betriebswechselbahnhöfen durchzuführen, die von den Eisenbahnverwaltungen durch Vereinbarung festzulegen sind.

Artikel 4

Art. 4 Eisenbahnbetrieb auf den Anschlußgrenzstrecken und in den Gemeinschaftsbahnhöfen

(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt und verpflichtet, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates von der Staatsgrenze bis zum Gemeinschaftsbahnhof durchzuführen. Dazu wird der anschlußnehmenden Verwaltung die Anschlußgrenzstrecke zur Benutzung überlassen und die Mitbenutzung des Gemeinschaftsbahnhofes in dem Umfange gestattet, wie dies zur Durchführung ihres dort abzuwickelnden besonderen Dienstes sowie des gemeinsamen Anschluß- und Übergangsdienstes notwendig ist. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch besondere Vereinbarungen zu regeln.

(2) Für den Eisenbahnbetrieb zwischen Abfertigungsstellen auf Anschlußgrenzstrecken untereinander und mit dem Gemeinschaftsbahnhof können die Eisenbahnverwaltungen Abweichendes vereinbaren.

Artikel 5

Art. 5 Eisenbahnbetrieb auf den Strecken mit Betriebswechselbahnhöfen

Auf den Strecken mit Betriebswechselbahnhöfen ist der Anschluß- und Übergangsdienst durch Vereinbarung zwischen den Eisenbahnverwaltungen zu regeln.

Artikel 6

Art. 6 Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst

Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß der Zugförderungs- und Zugbegleitdienst über den Gemeinschaftsbahnhof oder den Betriebswechselbahnhof hinaus von der anschlußnehmenden Verwaltung besorgt wird.

Artikel 7

Art. 7 Benutzungsvergütung

Die anschlußnehmende Verwaltung verzinst, soweit nicht Naturalausgleich vorgesehen wird, der anschlußgebenden Verwaltung als Vergütung für die Mitbenützung der Gemeinschaftsbahnhöfe und für die Benutzung der Anschlußgrenzstrecken den Anlagewert der für ihren Sonderdienst oder den Gemeinschaftsdienst bestimmten Eisenbahnanlagen je nach Umfang der Benutzung. Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart.

Artikel 8

Art. 8 Neuanlagen

Neu-, Zu- und Umbauten in den Gemeinschaftsbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken für den Gemeinschaftsdienst oder für den Sonderdienst der anschlußnehmenden Verwaltung werden im Einvernehmen der Eisenbahnverwaltungen von der anschlußgebenden Verwaltung auf ihre Kosten ausgeführt, soweit nicht die Eisenbahnverwaltungen im Einzelfall etwas anderes vereinbaren.

Artikel 9

Art. 9 Erhaltung

Die anschlußgebende Verwaltung hat sämtliche Anlagen und Geräte, die zum Gemeinschaftsbahnhof oder zur Anschlußgrenzstrecke gehören, mit ihren Stoffen zu erhalten, soweit die Eisenbahnverwaltungen nichts anderes vereinbaren.

Artikel 10

Art. 10 Dienstausübung

(1) Die anschlußnehmende Verwaltung bedient unbeschadet der Bestimmung des Artikels 4 Absatz 2 den Verkehr auf der Anschlußgrenzstrecke mit ihren Zügen.

(2) Die anschlußgebende Verwaltung versieht grundsätzlich den Dienst der anschlußnehmenden Verwaltung im Gemeinschaftsbahnhof; sie hat ihn mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen Dienste zu verrichten. Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren, welche Dienste die anschlußnehmende Verwaltung selbst zu versehen hat.

(3) Die anschlußnehmende Verwaltung kann im Gemeinschaftsbahnhof eine Vertretung einrichten, deren Befugnisse von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart werden.

Artikel 11

Art. 11 Grundsätze der Vergütungen

Soweit Leistungen nicht im Naturalausgleich oder auf Grund anderer Vereinbarungen abgegolten werden, sind die Selbstkosten mit den zwischen den Eisenbahnverwaltungen besonders zu vereinbarenden Zuschlägen zu vergüten.

Artikel 12

Art. 12 Betriebsvorschriften

(1) Auf den Anschlußgrenzstrecken gelten die Betriebsvorschriften der anschlußnehmenden Verwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß auf den gesamten Betriebsdienst oder auf bestimmte Teile dieses Dienstes die Betriebsvorschriften der anschlußgebenden Verwaltung angewendet werden.

(2) In den Gemeinschaftsbahnhöfen gelten die Betriebsvorschriften der anschlußgebenden Verwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß auf bestimmte Teile des Betriebsdienstes die Betriebsvorschriften der anschlußnehmenden Verwaltung angewendet werden.

(3) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiete des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates.

Artikel 13

Art. 13 Eisenbahnpolizei

(1) Die in den eisenbahnrechtlichen Vorschriften begründeten Aufgaben, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnbetrieb und im Eisenbahnverkehr dienen, sind in den fahrenden Zügen auf der Anschlußgrenzstrecke durch die Eisenbahnpolizeibeamten der anschlußnehmenden Verwaltung wahrzunehmen. Bei der Durchführung dieser Aufgaben bestimmen sich die Befugnisse der Eisenbahnpolizeibeamten nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften des Nachbarstaates. Nach denselben Vorschriften richtet sich, wer Eisenbahnpolizeibeamter ist.

(2) Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnbetrieb und im Eisenbahnverkehr auf der Anschlußgrenzstrecke sind der örtlich in Betracht kommenden Dienststelle der anschlußgebenden Verwaltung zur weiteren Veranlassung anzuzeigen.

(3) Eine Festnahme durch Eisenbahnpolizeibeamte der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke ist ausgeschlossen. Diese Eisenbahnpolizeibeamten sind jedoch befugt, Personen, die gegen die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Vorschriften verstoßen haben oder eines solchen Verstoßes verdächtig sind, der nächsten örtlich in Betracht kommenden Eisenbahndienststelle, in Gemeinschaftsbahnhöfen der Dienststelle der anschlußgebenden Verwaltung, zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes zwangsweise vorzuführen.

(4) Die zur Durchführung der polizeilichen Grenzabfertigung in fahrenden Zügen mitreisenden Organe und die Eisenbahnpolizeibeamten sind verpflichtet, auf Ersuchen sich gegenseitig Beistand zu leisten, soweit es ihre sonstigen Aufgaben und ihre Befugnisse zulassen.

Artikel 14

Art. 14 Fahrplangestaltung

Die Eisenbahnverwaltungen sollen die Fahrpläne für die Anschlußzüge derart festsetzen, daß weder die Reisenden noch die Güter größere Aufenthalte erleiden, als es der Eisenbahnbetrieb und der Eisenbahnverkehr sowie die Grenzabfertigung erfordern.

Artikel 15

Art. 15 Beförderungsrecht, Tarife

(1) Die Beförderung von Personen, Handgepäck, Reisegepäck, Expreßgut oder Gütern (einschließlich Leichen und lebender Tiere) zwischen einem Gemeinschaftsbahnhof und einem Bestimmungs- oder Abgangs(Versand)bahnhof des Nachbarstaates ist keine internationale Beförderung im Sinne des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr sowie des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, es sei denn, daß der Absender durch die Wahl des Frachtbriefmusters die Anwendung der internationalen Beförderungsvorschriften beansprucht.

(2) Für Beförderungen, die nach Absatz 1 nicht internationale Beförderungen sind, gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 16 das Beförderungsrecht und die Tarife der anschlußnehmenden Verwaltung.

(3) Der Tarifschnitt liegt bei Gemeinschaftsbahnhöfen in der Mitte des Empfangsgebäudes. Die Tarife dürfen nicht ungünstiger sein als im Staate der anschlußnehmenden Verwaltung. Soweit eine Tarifgenehmigung erforderlich ist, bleibt sie dem Staate dieser Verwaltung vorbehalten.

Artikel 16

Art. 16 Haftung

(1) Wird beim Anschlußverkehr ein Reisender getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt, so haftet die anschlußnehmende Verwaltung nach dem Recht des Gebietsstaates; sie steht dabei für die anschlußgebende Verwaltung ein. Außer der anschlußnehmenden Verwaltung haftet auch die anschlußgebende Verwaltung als Gesamtschuldner.

(2) Werden Reisegepäck, Expreßgut oder Güter (Artikel 15 Absatz 1) im Anschlußverkehr befördert, so haftet für Schäden, die durch gänzlichen oder teilweisen Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung entstehen, die anschlußnehmende Verwaltung nach dem Recht ihres Staates; sie steht dabei für die anschlußgebende Verwaltung ein. Eine Haftung der anschlußgebenden Verwaltung ist ausgeschlossen.

(3) Erleidet ein im Anschlußverkehr tätiger Bediensteter der anschlußnehmenden Verwaltung beim Anschlußverkehr einen Schaden an seiner Person oder an Sachen, die er an sich trägt oder mit sich führt, so haftet die anschlußgebende Verwaltung nur, soweit sich ihre Haftung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung eines ihrer Bediensteten ergibt. Entsprechendes gilt für Bedienstete anderer Verwaltungen des Nachbarstaates, die im Zusammenhang mit dem Anschlußverkehr dienstlich im Gebietsstaat tätig sind.

(4) Bei Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln sind die dafür bestehenden Übereinkommen anzuwenden.

(5) Die Haftung für Sachschäden im Eisenbahn-Postverkehr ist nach den Vereinbarungen der beteiligten Verwaltungen zu beurteilen.

(6) Soweit nicht in den vorstehenden Absätzen oder in einem anderen Abkommen eine besondere Regelung getroffen ist, ist die Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn im Anschlußverkehr entstehen, nach dem Recht des Gebietsstaates zu beurteilen. Soweit danach nur die anschlußgebende oder nur die anschlußnehmende Verwaltung haftet, trifft die Haftung außer ihr auch die andere Verwaltung als Gesamtschuldner.

(7) Haften beide Verwaltungen, so kann der Geschädigte die Klage nach Wahl gegen eine von ihnen erheben. Das Wahlrecht erlischt mit der Erhebung der Klage.

(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten des Staates der in Anspruch genommenen Verwaltung erhoben werden.

(9) Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht der Verwaltungen untereinander bleibt deren Vereinbarung überlassen.

(10) Für internationale Beförderungen im Sinne der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Übereinkommen gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 7 bis 9 nur insoweit, als nicht in diesen Übereinkommen eine andere Regelung getroffen ist.

Artikel 17

Art. 17 Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang

(1) Die in Vollzug dieses Abkommens im Gebietsstaate tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung und die mit der Dienstaufsicht betrauten Beamten sind in Ausübung ihres Dienstes vom Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Sie dürfen sich auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Ausweises in Verbindung mit einer besonderen Bescheinigung der vorgesetzten Dienststelle in den Ort, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit im Gebietsstaate durchzuführen haben, begeben. Sofern sie dort wohnen, dürfen sie sich auch im Gebietsstaat ohne besondere Bewilligung aufhalten.

(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten im Gebietsstaat wohnen, sind auch die mit ihnen in ständiger häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (Haushaltsangehörige) vom Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Sie bedürfen zum Grenzübertritt im Verkehr mit dem Nachbarstaat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat nur eines mit Lichtbild versehenen Ausweises, der von der vorgesetzten Dienststelle des Bediensteten auszustellen ist.

Artikel 18

Art. 18 Dienstkleidung

Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung dürfen im Gebietsstaat am Ort ihrer dienstlichen Tätigkeit und auf dem Hin- und Rückweg ihre Dienstkleidung tragen.

Artikel 19

Art. 19 Beistand, Strafrechtsschutz der Bediensteten

(1) Die Dienststellen und die Bediensteten des einen Vertragsstaates sind verpflichtet, den Dienststellen und den Bediensteten des anderen Vertragsstaates bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Dienststellen oder Bediensteter.

(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze von Amtshandlungen und zum Schutze von Beamten gelten auch für strafbare Handlungen, die im Gebietsstaate gegenüber den in Vollzug dieses Abkommens tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung begangen werden, wenn sich diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.

Artikel 20

Art. 20 Rechtsvorschriften für die Bediensteten

(1) Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung unterstehen unbeschadet der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.

(2) Sie sind von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit, sofern sie Angehörige des Nachbarstaates sind. Das gleiche gilt auch für ihre Haushaltsangehörigen. Für die steuerliche Behandlung dieser Personen gelten die Bestimmungen des Artikels 18 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 oder die in Zukunft an die Stelle der erwähnten Bestimmungen tretenden Vereinbarungen.

(3) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1 genannten Bediensteten, insbesondere auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, sind ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.

(4) Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Bediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 21

Art. 21 Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung

Auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung sind die jeweils zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geltenden zwischenstaatlichen Bestimmungen über Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung anzuwenden.

Artikel 22

Art. 22 Benennung und Abberufung der Bediensteten

(1) Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung, die auf Grund dieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaate beschäftigt werden, sind den Dienststellen der anschlußgebenden Verwaltung schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades zu benennen. Diese Benennung hat nach Möglichkeit vor, spätestens aber gleichzeitig mit der Entsendung des Bediensteten zu geschehen. Die Haushaltsangehörigen sind vor ihrer Übersiedlung in den Gebietsstaat auf die gleiche Weise, auch unter Angabe des letzten Wohnsitzes, bekanntzugeben.

(2) Die anschlußnehmende Verwaltung wird ihre Bediensteten auf Verlangen des Gebietsstaates von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.

Artikel 23

Art. 23 Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der Bediensteten

(1) Alle zum dienstlichen Gebrauche bestimmten Gegenstände, welche die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Die gleiche Begünstigung wird auch für gebrauchtes und ungebrauchtes Übersiedlungsgut der erwähnten Bediensteten, die im Gebietsstaat ihren dienstlichen Wohnsitz haben, und ihrer Haushaltsangehörigen gewährt. Gegenstände dieser Bediensteten und ihrer Haushaltsangehörigen, die zum Ausbessern, Reinigen und dergleichen in den Nachbarstaat ausgeführt und von dort wieder zurückgebracht werden, bleiben unter den entsprechenden Kontrollmaßnahmen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung einer Sicherheit entfällt.

(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfs einschließlich der Lebensmittel, welche die nicht im Gebietsstaate wohnenden Bediensteten auf dem Wege zum oder vom Dienst mit sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen.

(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine Anwendung.

Artikel 24

Art. 24 Dienstfahrzeuge, Fahrzeuge der Bediensteten

(1) Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit denen Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung zur Ausübung ihres Dienstes in den Gebietsstaat fahren und in den Nachbarstaat zurückkehren, bleiben unter entsprechenden Kontrollmaßnahmen im Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung einer Sicherheit entfällt. Die gleiche Begünstigung gilt auch für Fahrzeuge der mit der Dienstaufsicht betrauten Dienststellen und Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung.

(2) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die im Absatz 1 angeführten Fahrzeuge keine Anwendung.

Artikel 25

Art. 25 Kenntlichmachung der Diensträume

Diensträume, die der anschlußnehmenden Verwaltung zur Verfügung gestellt sind, können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich gemacht werden.

Artikel 26

Art. 26 Hausrecht

Die Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung haben innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch zugewiesenen Räumlichkeiten das Recht, die Ordnung aufrechtzuerhalten und Personen, die gegen die Ordnung verstoßen, zu entfernen. Dabei werden die zuständigen Dienststellen und Bediensteten des Gebietsstaates auf Ersuchen Beistand leisten.

Artikel 27

Art. 27 Gebrauchsgegenstände der Dienststellen

Die zum dienstlichen Gebrauche der Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung bestimmten Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgange frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.

Artikel 28

Art. 28 Dienstlich eingenommenes Geld

Die von den Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung in den grenzüberschreitenden Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge dürfen im Gebietsstaate mitgeführt und in den Nachbarstaat verbracht werden.

Artikel 29

Art. 29 Dienstlicher Zahlungsverkehr

(1) Zahlungen auf Grund dieses Abkommens oder zusätzlicher Vereinbarungen zu diesem Abkommen sind nach den jeweils geltenden Bestimmungen über den Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.

(2) Die beiden Vertragsstaaten werden die ererforderlichen (Anm.: richtig: erforderlichen) Maßnahmen treffen, um den dienstlichen Zahlungsverkehr zwischen den Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung und dem Nachbarstaat einschließlich der Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Bediensteten sowie von Pensionsbezügen und Sozialrenten ehemaliger Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen zu ermöglichen.

Artikel 30

Art. 30 Dienstsendungen

(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.

(2) Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren Handlung; sie sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienstsiegel der absendenden Stelle versehen sein.

Artikel 31

Art. 31 Postaustausch

(1) Für den Austausch der Postsendungen in den Grenzbahnhöfen gelten die Bestimmungen des Weltpostvertrages, seiner Nebenabkommen und der Vollzugsordnungen. Die Postverwaltungen der beiden Vertragsstaaten können im Rahmen der geltenden Gesetze ergänzende Regelungen treffen.

(2) Artikel 17 bis 27 dieses Abkommens gelten entsprechend auch für die im Gebietsstaat im Bahnpostdienst tätigen Postbediensteten des Nachbarstaates.

Artikel 32

Art. 32 Fernmeldeanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken

Die für Zwecke des Eisenbahnbetriebes auf den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Fernmeldeanlagen werden von der anschlußgebenden Verwaltung zur Verfügung gestellt.

Artikel 33

Art. 33 Sicherungsanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken

Soweit die zu Zwecken des Eisenbahnbetriebes auf den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Sicherungsanlagen nicht von der anschlußgebenden Verwaltung zur Verfügung gestellt werden, ist die anschlußnehmende Verwaltung berechtigt, solche Anlagen selbst zu errichten und zu betreiben.

Artikel 34

Art. 34 Abgabenrechtliche Behandlung

Die anschlußnehmende Verwaltung wird in Vollzug dieses Abkommens hinsichtlich der Abgaben im Gebietsstaate der anschlußgebenden Verwaltung gleichgestellt. Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954, insbesondere Artikel 6 dieses Abkommens, oder die in Zukunft an ihre Stelle tretenden Vereinbarungen finden Anwendung. Die Beförderungsleistungen der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke unterliegen ausschließlich der Beförderungssteuer des Nachbarstaates.

Artikel 35

Art. 35 Abgabenfreiheit für Vereinbarungen

Die auf Grund dieses Abkommens abzuschließenden Vereinbarungen genießen in beiden Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.

Artikel 36

Art. 36 Meinungsverschiedenheiten, Schiedsgericht

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Obmann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt oder aus anderem Grunde verhindert ist, soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen vornehmen.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der beiden Vertragsstaaten auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländischer Zivilgerichte.

Artikel 37

Art. 37 Dauer des Abkommens, Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.

Artikel 38

Art. 38 Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 39

Art. 39 Ratifizierung

(1) Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt 14 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien am achtundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertfünfundfünfzig.

Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen.

Anl. 1

Bei der Unterzeichnung des Abkommens haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Erklärung übereinstimmend abgegeben, die einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens bilden soll:

Angehörige der Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 Satz 1 sind einerseits österreichische Staatsbürger, andererseits Deutsche gemäß Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien am achtundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertfünfundfünfzig.