(1) Wird beim Anschlußverkehr ein Reisender getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt, so haftet die anschlußnehmende Verwaltung nach dem Recht des Gebietsstaates; sie steht dabei für die anschlußgebende Verwaltung ein. Außer der anschlußnehmenden Verwaltung haftet auch die anschlußgebende Verwaltung als Gesamtschuldner.
(2) Werden Reisegepäck, Expreßgut oder Güter (Artikel 15 Absatz 1) im Anschlußverkehr befördert, so haftet für Schäden, die durch gänzlichen oder teilweisen Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung entstehen, die anschlußnehmende Verwaltung nach dem Recht ihres Staates; sie steht dabei für die anschlußgebende Verwaltung ein. Eine Haftung der anschlußgebenden Verwaltung ist ausgeschlossen.
(3) Erleidet ein im Anschlußverkehr tätiger Bediensteter der anschlußnehmenden Verwaltung beim Anschlußverkehr einen Schaden an seiner Person oder an Sachen, die er an sich trägt oder mit sich führt, so haftet die anschlußgebende Verwaltung nur, soweit sich ihre Haftung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung eines ihrer Bediensteten ergibt. Entsprechendes gilt für Bedienstete anderer Verwaltungen des Nachbarstaates, die im Zusammenhang mit dem Anschlußverkehr dienstlich im Gebietsstaat tätig sind.
(4) Bei Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln sind die dafür bestehenden Übereinkommen anzuwenden.
(5) Die Haftung für Sachschäden im Eisenbahn-Postverkehr ist nach den Vereinbarungen der beteiligten Verwaltungen zu beurteilen.
(6) Soweit nicht in den vorstehenden Absätzen oder in einem anderen Abkommen eine besondere Regelung getroffen ist, ist die Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn im Anschlußverkehr entstehen, nach dem Recht des Gebietsstaates zu beurteilen. Soweit danach nur die anschlußgebende oder nur die anschlußnehmende Verwaltung haftet, trifft die Haftung außer ihr auch die andere Verwaltung als Gesamtschuldner.
(7) Haften beide Verwaltungen, so kann der Geschädigte die Klage nach Wahl gegen eine von ihnen erheben. Das Wahlrecht erlischt mit der Erhebung der Klage.
(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten des Staates der in Anspruch genommenen Verwaltung erhoben werden.
(9) Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht der Verwaltungen untereinander bleibt deren Vereinbarung überlassen.
(10) Für internationale Beförderungen im Sinne der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Übereinkommen gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 7 bis 9 nur insoweit, als nicht in diesen Übereinkommen eine andere Regelung getroffen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise