(1) Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit denen Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung zur Ausübung ihres Dienstes in den Gebietsstaat fahren und in den Nachbarstaat zurückkehren, bleiben unter entsprechenden Kontrollmaßnahmen im Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung einer Sicherheit entfällt. Die gleiche Begünstigung gilt auch für Fahrzeuge der mit der Dienstaufsicht betrauten Dienststellen und Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung.
(2) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die im Absatz 1 angeführten Fahrzeuge keine Anwendung.
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