(1) Zahlungen auf Grund dieses Abkommens oder zusätzlicher Vereinbarungen zu diesem Abkommen sind nach den jeweils geltenden Bestimmungen über den Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
(2) Die beiden Vertragsstaaten werden die ererforderlichen (Anm.: richtig: erforderlichen) Maßnahmen treffen, um den dienstlichen Zahlungsverkehr zwischen den Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung und dem Nachbarstaat einschließlich der Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Bediensteten sowie von Pensionsbezügen und Sozialrenten ehemaliger Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen zu ermöglichen.
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