Art. 32 Fernmeldeanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken — Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Die für Zwecke des Eisenbahnbetriebes auf den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Fernmeldeanlagen werden von der anschlußgebenden Verwaltung zur Verfügung gestellt.