Art. 6 Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst — Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Die Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß der Zugförderungs- und Zugbegleitdienst über den Gemeinschaftsbahnhof oder den Betriebswechselbahnhof hinaus von der anschlußnehmenden Verwaltung besorgt wird.