Die anschlußnehmende Verwaltung verzinst, soweit nicht Naturalausgleich vorgesehen wird, der anschlußgebenden Verwaltung als Vergütung für die Mitbenützung der Gemeinschaftsbahnhöfe und für die Benutzung der Anschlußgrenzstrecken den Anlagewert der für ihren Sonderdienst oder den Gemeinschaftsdienst bestimmten Eisenbahnanlagen je nach Umfang der Benutzung. Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart.
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