(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe:
a) Passau Hauptbahnhof,
b) Simbach (Inn),
c) Salzburg Hauptbahnhof,
d) Kufstein,
e) Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin.
Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten können vereinbaren, daß noch weitere Gemeinschaftsbahnhöfe errichtet werden.
(2) Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren, welcher Verkehr (Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Eilgut-, Frachtgut- und Tierverkehr) in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird. Sie können ferner vereinbaren, daß der Anschluß- und Übergangsdienst von Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin zusammengefaßt wird.
(3) Soweit der Anschluß- und Übergangsdienst nicht in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird, ist er in Betriebswechselbahnhöfen durchzuführen, die von den Eisenbahnverwaltungen durch Vereinbarung festzulegen sind.
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