(1) Die anschlußnehmende Verwaltung bedient unbeschadet der Bestimmung des Artikels 4 Absatz 2 den Verkehr auf der Anschlußgrenzstrecke mit ihren Zügen.
(2) Die anschlußgebende Verwaltung versieht grundsätzlich den Dienst der anschlußnehmenden Verwaltung im Gemeinschaftsbahnhof; sie hat ihn mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen Dienste zu verrichten. Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren, welche Dienste die anschlußnehmende Verwaltung selbst zu versehen hat.
(3) Die anschlußnehmende Verwaltung kann im Gemeinschaftsbahnhof eine Vertretung einrichten, deren Befugnisse von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart werden.
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