Die anschlußnehmende Verwaltung wird in Vollzug dieses Abkommens hinsichtlich der Abgaben im Gebietsstaate der anschlußgebenden Verwaltung gleichgestellt. Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954, insbesondere Artikel 6 dieses Abkommens, oder die in Zukunft an ihre Stelle tretenden Vereinbarungen finden Anwendung. Die Beförderungsleistungen der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke unterliegen ausschließlich der Beförderungssteuer des Nachbarstaates.
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