(1) Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung unterstehen unbeschadet der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.
(2) Sie sind von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit, sofern sie Angehörige des Nachbarstaates sind. Das gleiche gilt auch für ihre Haushaltsangehörigen. Für die steuerliche Behandlung dieser Personen gelten die Bestimmungen des Artikels 18 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 oder die in Zukunft an die Stelle der erwähnten Bestimmungen tretenden Vereinbarungen.
(3) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1 genannten Bediensteten, insbesondere auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, sind ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.
(4) Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Bediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
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