(1) Die in Vollzug dieses Abkommens im Gebietsstaate tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung und die mit der Dienstaufsicht betrauten Beamten sind in Ausübung ihres Dienstes vom Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Sie dürfen sich auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Ausweises in Verbindung mit einer besonderen Bescheinigung der vorgesetzten Dienststelle in den Ort, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit im Gebietsstaate durchzuführen haben, begeben. Sofern sie dort wohnen, dürfen sie sich auch im Gebietsstaat ohne besondere Bewilligung aufhalten.
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten im Gebietsstaat wohnen, sind auch die mit ihnen in ständiger häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (Haushaltsangehörige) vom Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Sie bedürfen zum Grenzübertritt im Verkehr mit dem Nachbarstaat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat nur eines mit Lichtbild versehenen Ausweises, der von der vorgesetzten Dienststelle des Bediensteten auszustellen ist.
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