Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe:
a) „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Eisenbahnverwaltung des anderen Staates vorgeschobene Dienststellen errichtet oder sonst den Anschluß- und Übergangsdienst von ihren Bediensteten vornehmen läßt, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;
b) „Anschlußgrenzstrecke“ die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof;
c) „anschlußgebende Verwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;
d) „anschlußnehmende Verwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;
e) „Anschlußverkehr“ den Verkehr der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke und im Gemeinschaftsbahnhof;
f) „Dienststellen“ die Stellen der Eisenbahnverwaltungen in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechselbahnhöfen;
g) „Bedienstete“ die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die bei den Stellen der Eisenbahnverwaltungen ihren Dienst ausüben.
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