(1) Die in den eisenbahnrechtlichen Vorschriften begründeten Aufgaben, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnbetrieb und im Eisenbahnverkehr dienen, sind in den fahrenden Zügen auf der Anschlußgrenzstrecke durch die Eisenbahnpolizeibeamten der anschlußnehmenden Verwaltung wahrzunehmen. Bei der Durchführung dieser Aufgaben bestimmen sich die Befugnisse der Eisenbahnpolizeibeamten nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften des Nachbarstaates. Nach denselben Vorschriften richtet sich, wer Eisenbahnpolizeibeamter ist.
(2) Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnbetrieb und im Eisenbahnverkehr auf der Anschlußgrenzstrecke sind der örtlich in Betracht kommenden Dienststelle der anschlußgebenden Verwaltung zur weiteren Veranlassung anzuzeigen.
(3) Eine Festnahme durch Eisenbahnpolizeibeamte der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke ist ausgeschlossen. Diese Eisenbahnpolizeibeamten sind jedoch befugt, Personen, die gegen die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Vorschriften verstoßen haben oder eines solchen Verstoßes verdächtig sind, der nächsten örtlich in Betracht kommenden Eisenbahndienststelle, in Gemeinschaftsbahnhöfen der Dienststelle der anschlußgebenden Verwaltung, zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes zwangsweise vorzuführen.
(4) Die zur Durchführung der polizeilichen Grenzabfertigung in fahrenden Zügen mitreisenden Organe und die Eisenbahnpolizeibeamten sind verpflichtet, auf Ersuchen sich gegenseitig Beistand zu leisten, soweit es ihre sonstigen Aufgaben und ihre Befugnisse zulassen.
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