(1) Für den Austausch der Postsendungen in den Grenzbahnhöfen gelten die Bestimmungen des Weltpostvertrages, seiner Nebenabkommen und der Vollzugsordnungen. Die Postverwaltungen der beiden Vertragsstaaten können im Rahmen der geltenden Gesetze ergänzende Regelungen treffen.
(2) Artikel 17 bis 27 dieses Abkommens gelten entsprechend auch für die im Gebietsstaat im Bahnpostdienst tätigen Postbediensteten des Nachbarstaates.
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