(1) Auf den Anschlußgrenzstrecken gelten die Betriebsvorschriften der anschlußnehmenden Verwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß auf den gesamten Betriebsdienst oder auf bestimmte Teile dieses Dienstes die Betriebsvorschriften der anschlußgebenden Verwaltung angewendet werden.
(2) In den Gemeinschaftsbahnhöfen gelten die Betriebsvorschriften der anschlußgebenden Verwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen können jedoch vereinbaren, daß auf bestimmte Teile des Betriebsdienstes die Betriebsvorschriften der anschlußnehmenden Verwaltung angewendet werden.
(3) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals im Gebiete des einen Vertragsstaates gelten auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates.
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