(1) Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung, die auf Grund dieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaate beschäftigt werden, sind den Dienststellen der anschlußgebenden Verwaltung schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades zu benennen. Diese Benennung hat nach Möglichkeit vor, spätestens aber gleichzeitig mit der Entsendung des Bediensteten zu geschehen. Die Haushaltsangehörigen sind vor ihrer Übersiedlung in den Gebietsstaat auf die gleiche Weise, auch unter Angabe des letzten Wohnsitzes, bekanntzugeben.
(2) Die anschlußnehmende Verwaltung wird ihre Bediensteten auf Verlangen des Gebietsstaates von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.
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