(1) Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt und verpflichtet, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates von der Staatsgrenze bis zum Gemeinschaftsbahnhof durchzuführen. Dazu wird der anschlußnehmenden Verwaltung die Anschlußgrenzstrecke zur Benutzung überlassen und die Mitbenutzung des Gemeinschaftsbahnhofes in dem Umfange gestattet, wie dies zur Durchführung ihres dort abzuwickelnden besonderen Dienstes sowie des gemeinsamen Anschluß- und Übergangsdienstes notwendig ist. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und Übergangsdienst durch besondere Vereinbarungen zu regeln.
(2) Für den Eisenbahnbetrieb zwischen Abfertigungsstellen auf Anschlußgrenzstrecken untereinander und mit dem Gemeinschaftsbahnhof können die Eisenbahnverwaltungen Abweichendes vereinbaren.
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