Art. 8 Neuanlagen — Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
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Neu-, Zu- und Umbauten in den Gemeinschaftsbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken für den Gemeinschaftsdienst oder für den Sonderdienst der anschlußnehmenden Verwaltung werden im Einvernehmen der Eisenbahnverwaltungen von der anschlußgebenden Verwaltung auf ihre Kosten ausgeführt, soweit nicht die Eisenbahnverwaltungen im Einzelfall etwas anderes vereinbaren.
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