Art. 28 Dienstlich eingenommenes Geld — Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Die von den Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung in den grenzüberschreitenden Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge dürfen im Gebietsstaate mitgeführt und in den Nachbarstaat verbracht werden.