(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
a) über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
b) über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde;
c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder oder – sofern in den das Verfahren des jeweiligen Vertretungskörpers regelnden Rechtsvorschriften vorgesehen – auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Drittels der Mitglieder des Vertretungskörpers; auf Antrag von mindestens der Hälfte der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments auf Mandatsverlust eines dieser Mitglieder des Europäischen Parlaments;
d) auf Antrag der Bundesversammlung auf Amtsverlust des Bundespräsidenten;
e) auf Antrag des Nationalrates auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Bundesregierung, eines Staatssekretärs, des Präsidenten des Rechnungshofes oder eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft;
f) auf Antrag eines Landtages auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung;
g) auf Antrag eines Gemeinderates auf Mandatsverlust eines Mitgliedes des mit der Vollziehung betrauten Organs der Gemeinde hinsichtlich dieser Funktion und auf Antrag eines satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder;
h) über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen;
i) über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen;
j) über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte in den Fällen der lit. a bis c und g bis i.
Die Anfechtung gemäß lit. a, b, h, i und j kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden, der Antrag gemäß lit. c und g auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Antrag gemäß lit. d, e und f auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Amtsverlust. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war. In einem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde haben auch der allgemeine Vertretungskörper und das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung Parteistellung.
(2) Wird einer Anfechtung gemäß Abs. 1 lit. a stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch jene Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden Wiederholungswahl gewählt wurden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
Rückverweise
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 141
…die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen; b) über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde; c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust…
Art. 68
…von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (4) Auf das Verfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.…
K-VbegG · Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG
§ 21 § 21
…Hat die Landeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren vorliegt oder liegt eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. e B-VG vor, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren einschließlich der Begründung und allfälliger Unterlagen dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat die Landesregierung von dieser Vorlage…
Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
§ 30 Wahlanfechtung
…Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.…
§ 16 Einspruchsverfahren
…Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zugrunde zu legen. (7) Entscheidungen der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse sind keine selbständig anfechtbaren Entscheidungen im Sinne des Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG.…
ÄKWO 2006 · Ärztekammer-Wahlordnung 2006
§ 57 Anfechtung der Wahl
…Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG innerhalb von zwei Wochen ab dem auf die Kundmachung folgenden Werktag von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.…
K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
§ 17 § 17Vorlage an den Landtag
…Hat die Landeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren vorliegt oder liegt eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. h B-VG vor, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren einschließlich der Begründung und allfälliger Unterlagen dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat die Landesregierung von dieser Vorlage…
VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 19
…Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies gilt nicht bei Anträgen auf Mandatsverlust gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2014)…
GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 4 Anwesenheitspflicht der Bundesräte
…30 Tagen Folge oder wird die Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Bundesrat nicht anerkannt, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.…
§ 3 Erlöschen des Mandates der Bundesräte
…für die Vorberatung von Verfassungsangelegenheiten zuständigen Ausschuß mit der Prüfung der Angelegenheit zu betrauen. Treffen die gesetzlichen Voraussetzungen zu, hat der Ausschuß den Antrag gemäß Art. 141 B-VG vorzubereiten. Die Verfahrensvorschriften für die Geschäftsbehandlung von Selbständigen Anträgen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden. (5) Der Mandatsverlust auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes tritt mit…
§ 2 Angelobung der Bundesräte
…Weise oder überhaupt nicht oder will er sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.…
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 42 Anfechtung der Wahl
…ist, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.…
AKWO · Arbeiterkammer-Wahlordnung
§ 57 Anfechtung der Wahl
…ist, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.…
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 14 § 14
…2. wenn es das im § 19 geforderte Gelöbnis nicht ablegt. (2) Den Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Erklärung des Mandatsverlustes (Artikel 141 B-VG) hat der Gemeinderat zu stellen. (3) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates, sei es durch Tod, Verzicht, Amtsverlust oder auf andere Art, in Abgang kommt…
StW 1992 · Statut für die Stadt Wels 1992
§ 14 § 14Erlöschen des Mandats
…Abs. 2 und des Abs. 3 Z 1 hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein beim Stadtsenat anhängiges Verfahren ist einzustellen…
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 38 Wahl der Delegierten
…die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. (7) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das…
Apothekerkammergesetz 2001
§ 32 Wahlverfahren
…Delegierten auf Aufrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzmitgliedes auf Aufrückung in die Delegiertenversammlung ist möglich. (5) Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 48/2017)…
ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 75 Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung
…Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist. (5) Innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.…
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 2 § 2
… 1 und 2 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Nationalrat bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den Hauptausschuß vorzubereiten. (2a) Wird der in Abs. 1 Z 3 vorgesehene Fall dem Präsidenten zur…
GO-LT · Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
§ 3 Verlust des Abgeordnetenmandates
…so hat ihn dieser dem Landtag zu berichten. Der Bericht ist im Immunitäts- und Disziplinarausschuss zu behandeln und dabei die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 141 Abs 1 lit c B-VG vorzuberaten. Beschließt der Landtag den Antrag, so hat der Präsident den Antrag namens des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. (3) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages…
Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
§ 12 § 12
…in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. (2) Der Landtag hat den Antrag auf Mandatsverlust einer/eines Abgeordneten nach Art. 141 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, a) wenn die/der Abgeordnete nach der Wahl ihre/seine Wählbarkeit verliert, b) wenn die/der Abgeordnete das Gelöbnis nicht…
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 91 § 91
…Tritt einer der im Abs. 2 vorgesehenen Fälle ein, so muss der Bürgermeister dies dem Gemeinderat bekannt geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 lit.c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluss vom Gemeinderat gefasst, so muss der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einbringen. (6) (entfällt)…
K-GEA · Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GEA
Anl. 1
…soweit sie nicht Angelegenheiten des Verfassungsdienstes sind; Wahlen (Allgemeine Vertretungskörper; Europäisches Parlament; Bundespräsident; Bürgermeister-Direktwahlen; gesetzliche berufliche Vertretungen); Verkehr mit dem Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 141 B-VG, ausgenommen Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und von im Gemeinderat durchgeführten Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe der Gemeinden; Wählerevidenz; Volksabstimmungen…
StL 1992 · Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
§ 14 § 14Erlöschen des Mandats
…Abs. 2 und des Abs. 3 Z 1 hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein beim Stadtsenat anhängiges Verfahren ist einzustellen…
LGO 2001 · Geschäftsordnung - LGO 2001
§ 8 § 8
…und dem Landtag in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat anschließend nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz binnen vier Wochen einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Ist der Präsident selbst betroffen, richtet sich die Vertretung nach § 12 Abs. 2. (4) Kommt der Präsident seinen Verpflichtungen…