Auf den Fall der Niederlegung eines Mandates nach § 24 Abs. 2 lit. d OÖ Gemeindeordnung nimmt § 45 Abs. 3 OÖ Gemeindewahlordnung 1949, LGBl. Nr. 38, überhaupt nicht Bezug. Die Landesregierung ist daher nicht ermächtigt, in einem solchen Fall den Mandatsverlust auszusprechen. Für einen solchen Ausspruch ist auch kein Anlaß gegeben, weil es sich in den Fällen des § 24 Abs. 2 lit. d GO um eine freiwillige Niederlegung des Mandates handelt und die Landesregierung in diesen Fällen nur dann in die Lage kommen kann, über die Berufung eines Mandatars gegen einen Beschluß des Gemeindeausschusses zu erkennen, wenn dieser Beschluß die Stichhältigkeit der vom Mandatar selbst vorgebrachten Niederlegungsgründe nicht anerkennt. Erachtet die Gemeinde, daß ein Mandat infolge rechtsverbindlicher Niederlegungserklärung erloschen ist, während der Mandatar eine solche Erklärung in Abrede stellt, so kann sie nur gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} den Antrag an den VfGH stellen, ein Weg, der nach der Bestimmung des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 71, § 71 Abs. 1 VerfGG} jederzeit offensteht.
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