§ 30 Wahlanfechtung — Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
Gliederung
2. Abschnitt Wahl der Delegiertenversammlung und des Kammervorstandes
§ 30 Wahlanfechtung
Rückverweise
Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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