JudikaturVfGH

WI-1/69 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1969

1. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} sind von den Gebietskörperschaften verschiedene Rechtsträger, die jedenfalls auch das Recht haben, Satzungen zu geben. Diese Satzungen sind generelle Normen; sie regeln Rechtsbeziehungen innerhalb der beruflichen Vertretung.

Fehlt das Satzungsrecht, so handelt es sich keinesfalls um eine berufliche Vertretung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 Abs. 1 B-VG}. Eine Aussage über den Inhalt des Begriffes "berufliche Vertretung" i. S. anderer Stellen des B-VG (vgl. z. B. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 B-VG}) ist mit der getroffenen Feststellung nicht verbunden.

2. Der Personalsenat beim Gerichtshof I. Instanz ist weder ein satzungsgebendes Organ einer beruflichen Vertretung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG}, noch ist er selbst eine solche berufliche Vertretung.

Dies allein schon deswegen, weil das Satzungsgebungsrecht fehlt.

Es existiert nämlich keine gesetzliche Vorschrift, die dem Personalsenat die Kompetenz gäbe, Angelegenheiten der beruflichen Selbstverwaltung durch generelle Normen zu regeln.

Insonderheit betrifft die Zuständigkeit des Personalsenates, die Geschäftsverteilung von Gerichten zu beschließen, keine Angelegenheit der beruflichen Selbstverwaltung. Die Geschäftsverteilung regelt nämlich keine Rechtsbeziehungen innerhalb des Personalsenates oder innerhalb des Berufsstandes der Richter.

Rückverweise